Hier kommt der zuständigen Anwaltsaufsichtskommission lediglich eine begutachtende Funktion zu, und ein allfälliger Honorarstreit muss vor dem ordentlichen Richter ausgetragen werden. Ist eine Honorarrechnung einmal bezahlt worden, so findet eine Honorarüberprüfung nicht mehr statt. bis Der Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 Gesundheitsgesetz spricht sich nicht eindeutig darüber aus, ob es sich um eine Entscheidkompetenz handelt oder um eine blosse Begutachtung. Für ersteres spricht der Umstand, dass dieses Verfahren offenbar an die Stelle des ordentlichen Richters treten soll.