die bisher in einer Verordnung geregelten Verfahrensbestimmungen in einem formellen Gesetz erlassen worden sind. Im Sinne dieser Prämisse gilt es, den Zuständigkeitsbereich der Honorarprüfungskommission mit der gebotenen Zurückhaltung abzustecken. Aufschlussreich ist hierbei insbesondere auch ein Blick auf das ausserrhodische Moderationsverfahren, d.h. das Verfahren zur Überprüfung strittiger Anwaltsforderungen. Hier kommt der zuständigen Anwaltsaufsichtskommission lediglich eine begutachtende Funktion zu, und ein allfälliger Honorarstreit muss vor dem ordentlichen Richter ausgetragen werden.