Diese Bestimmung, die noch unter der Herrschaft der Kantonsverfassung von 1908 erlassen wurde, ist die einzige gesetzliche Bestimmung über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren vor der staatlichen Honorarprüfungskommission. Sie erweist sich nach den Vorgaben der neuen Kantonsverfassung von 1995 als ungenügende gesetzliche Grundlage. Insbesondere genügt es auch nicht, wenn in Art. 58 der Gesundheitsverordnung generell ein sinngemässer Verweis auf Bestimmungen der Zivilprozessordnung erfolgt. Die Situation ist vergleichbar mit dem Jugendstrafverfahren. Hier hatte die Revision der Kantonsverfassung bekanntlich dazu geführt, dass