1 Wenn die Rechnung eines Heilpraktikers oder eines Zahnarztes streitig ist, kann jede Partei - soweit nicht die zuständigen Standesorganisationen selbst eine befriedigende Prüfung von Honorarnoten organisieren - statt des ordentlichen Richters eine vom Regierungsrat zu bestellende Kommission anrufen. 2 Die Kommission des betroffenen Berufsstandes oder die vom Regierungsrat bestellte Kommission prüft die Angemessenheit der Rechnung unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen. Die Verfahrensweise regelt die Standesorganisation bzw. die Verordnung.