Diese Garantie des verfassungsmässigen Richters besagt, dass Entscheide durch die Mitglieder des gesetzlich zuständigen Gerichts und im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren gefällt werden (J. Schoch, Leitfaden durch die ausserrhodische Kantonsverfassung, N 2 zu Art. 20). Die Zivilgerichtsbarkeit wird erstinstanzlich durch das Kantonsgericht und zweitinstanzlich durch das Obergericht ausgeübt; wobei Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten durch das Gesetz geregelt werden (Art. 94 Abs. 1 und 2 KV). Dieses Gesetzmässigkeitserfordernis verlangt ein Gesetz im formellen Sinn (Art. 69 Abs. 1 KV). bis Art. 18 Gesundheitsgesetz lautet: