bedeutet vorliegend, dass die am 14. September 2000 eingereichten Beschwerden gegen die am 8. August 2000 versandten Entscheide rechtzeitig sind. Gemäss den Justizgrundsätzen der Kantonsverfassung vom 30. April 1995 hat jede Person ein Recht auf unabhängige unparteiische vom Gesetz vorgesehene Richter und Richterinnen (Art. 20 Abs. 1 KV). Diese Garantie des verfassungsmässigen Richters besagt, dass Entscheide durch die Mitglieder des gesetzlich zuständigen Gerichts und im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren gefällt werden (J. Schoch, Leitfaden durch die ausserrhodische Kantonsverfassung, N 2 zu Art.