Für die Bestimmung der Frist während der Gerichtsferien gilt gemäss Art. 45 des Konkordates kantonales Recht (D. Wehrli, Rechtsprechung zum schweizerischen Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit, S. 46, 52). Demnach sind die vom 16. Juli bis 15. August dauernden Gerichtsferien zu berücksichtigen (Art. 76 Abs. 1 ZPO). Dies 118 B. Gerichtsentscheide 3395