Aus den Erwägungen: Bezüglich Verfahren „vor den vom Regierungsrat einzusetzenden Honorarüberprüfungskommissionen„ erklärt Art. 58 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz vom 8. Dezember 1986 (bGS 811.11) sinngemäss die Bestimmungen von Art. 258 ff. ZPO anwendbar. Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 36 - 40 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit, SR 279). Dessen Art. 37 Abs. 1 sieht für die Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Schiedsspruches vor. Für die Bestimmung der Frist während der Gerichtsferien gilt gemäss Art.