Hieraus resultierten Rechnungen für Fr. 11'775.55 bzw. Fr. 35’380.--. M. Y. und I. Y. gelangten an die Honorarprüfungskommission, welche mit Entscheid vom 11. Mai 2000 den Zahnarzt X. zur Rückzahlung von Fr. 27'000.-- sowie Fr. 18'504.85 zuzüglich je 5% Zins seit 22. August 1999 verpflichtete. Diesen Entscheid hat X. mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht weitergezogen.