X., der gestützt auf eine kantonale Bewilligung eine Zahnarztpraxis betreibt, führte zwischen 1991 und 1993 bei M. Y. und zwischen Juni 1992 und November 1993 bei I.Y. eine Zahnbehandlung durch. Hiefür wurden den beiden Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 26'794.70 bzw. Fr. 18’504.85 gestellt, die sie bezahlt haben. In der Folge begaben sie sich wegen neuerdings auftretender Beschwerden zu einem andern Zahnarzt in Behandlung. Hieraus resultierten Rechnungen für Fr. 11'775.55 bzw. Fr. 35’380.--.