B. Gerichtsentscheide 3395 2.6. Öffentliches Recht 3395 Sanitätswesen. Ein Entscheid über die Rückforderung bezahlter Zahnarzthonorare wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers steht bis der Honorarprüfungskommission nicht zu (Art. 18 Gesundheitsge- setz, bGS 811.1). X., der gestützt auf eine kantonale Bewilligung eine Zahnarztpraxis betreibt, führte zwischen 1991 und 1993 bei M. Y. und zwischen Juni 1992 und November 1993 bei I.Y. eine Zahnbehandlung durch. Hiefür wurden den beiden Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 26'794.70 bzw. Fr. 18’504.85 gestellt, die sie bezahlt haben. In der Folge bega- ben sie sich wegen neuerdings auftretender Beschwerden zu einem andern Zahnarzt in Behandlung. Hieraus resultierten Rechnungen für Fr. 11'775.55 bzw. Fr. 35’380.--. M. Y. und I. Y. gelangten an die Ho- norarprüfungskommission, welche mit Entscheid vom 11. Mai 2000 den Zahnarzt X. zur Rückzahlung von Fr. 27'000.-- sowie Fr. 18'504.85 zuzüglich je 5% Zins seit 22. August 1999 verpflichtete. Diesen Entscheid hat X. mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Oberge- richt weitergezogen. Aus den Erwägungen: Bezüglich Verfahren „vor den vom Regierungsrat einzusetzenden Honorarüberprüfungskommissionen„ erklärt Art. 58 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz vom 8. Dezember 1986 (bGS 811.11) sinn- gemäss die Bestimmungen von Art. 258 ff. ZPO anwendbar. Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 36 - 40 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit, SR 279). Des- sen Art. 37 Abs. 1 sieht für die Einreichung der Nichtigkeitsbeschwer- de eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Schiedsspruches vor. Für die Bestimmung der Frist während der Gerichtsferien gilt gemäss Art. 45 des Konkordates kantonales Recht (D. Wehrli, Rechtspre- chung zum schweizerischen Konkordat über die Schiedsgerichtsbar- keit, S. 46, 52). Demnach sind die vom 16. Juli bis 15. August dau- ernden Gerichtsferien zu berücksichtigen (Art. 76 Abs. 1 ZPO). Dies 118 B. Gerichtsentscheide 3395 bedeutet vorliegend, dass die am 14. September 2000 eingereichten Beschwerden gegen die am 8. August 2000 versandten Entscheide rechtzeitig sind. Gemäss den Justizgrundsätzen der Kantonsverfassung vom 30. April 1995 hat jede Person ein Recht auf unabhängige unparteiische vom Gesetz vorgesehene Richter und Richterinnen (Art. 20 Abs. 1 KV). Diese Garantie des verfassungsmässigen Richters besagt, dass Entscheide durch die Mitglieder des gesetzlich zuständigen Gerichts und im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren gefällt werden (J. Schoch, Leitfaden durch die ausserrhodische Kantonsverfassung, N 2 zu Art. 20). Die Zivilgerichtsbarkeit wird erstinstanzlich durch das Kan- tonsgericht und zweitinstanzlich durch das Obergericht ausgeübt; wobei Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten durch das Gesetz geregelt werden (Art. 94 Abs. 1 und 2 KV). Dieses Gesetzmässig- keitserfordernis verlangt ein Gesetz im formellen Sinn (Art. 69 Abs. 1 KV). bis Art. 18 Gesundheitsgesetz lautet: 1 Wenn die Rechnung eines Heilpraktikers oder eines Zahnarztes strei- tig ist, kann jede Partei - soweit nicht die zuständigen Standesorgani- sationen selbst eine befriedigende Prüfung von Honorarnoten organi- sieren - statt des ordentlichen Richters eine vom Regierungsrat zu bestellende Kommission anrufen. 2 Die Kommission des betroffenen Berufsstandes oder die vom Regie- rungsrat bestellte Kommission prüft die Angemessenheit der Rech- nung unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen. Die Verfah- rensweise regelt die Standesorganisation bzw. die Verordnung. Diese Bestimmung, die noch unter der Herrschaft der Kantonsver- fassung von 1908 erlassen wurde, ist die einzige gesetzliche Be- stimmung über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren vor der staatlichen Honorarprüfungskommission. Sie erweist sich nach den Vorgaben der neuen Kantonsverfassung von 1995 als un- genügende gesetzliche Grundlage. Insbesondere genügt es auch nicht, wenn in Art. 58 der Gesundheitsverordnung generell ein sinn- gemässer Verweis auf Bestimmungen der Zivilprozessordnung erfolgt. Die Situation ist vergleichbar mit dem Jugendstrafverfahren. Hier hatte die Revision der Kantonsverfassung bekanntlich dazu geführt, dass 119 B. Gerichtsentscheide 3395 die bisher in einer Verordnung geregelten Verfahrensbestimmungen in einem formellen Gesetz erlassen worden sind. Im Sinne dieser Prämisse gilt es, den Zuständigkeitsbereich der Honorarprüfungskommission mit der gebotenen Zurückhaltung abzu- stecken. Aufschlussreich ist hierbei insbesondere auch ein Blick auf das ausserrhodische Moderationsverfahren, d.h. das Verfahren zur Überprüfung strittiger Anwaltsforderungen. Hier kommt der zuständi- gen Anwaltsaufsichtskommission lediglich eine begutachtende Funk- tion zu, und ein allfälliger Honorarstreit muss vor dem ordentlichen Richter ausgetragen werden. Ist eine Honorarrechnung einmal bezahlt worden, so findet eine Honorarüberprüfung nicht mehr statt. bis Der Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 Gesundheitsgesetz spricht sich nicht eindeutig darüber aus, ob es sich um eine Entscheidkompetenz handelt oder um eine blosse Begutachtung. Für ersteres spricht der Umstand, dass dieses Verfahren offenbar an die Stelle des ordentli- chen Richters treten soll. Dagegen spricht der Umstand, dass „eine befriedigende Prüfung von Honorarnoten“ sichergestellt werden soll, eher für eine Begutachtungstätigkeit. Die Gesetzesmaterialien geben hierüber keinen Aufschluss. Sowohl der Antrag der Sanitätsdirektion an den Kantonsrat als auch das Landsgemeindeedikt schweigen sich hierüber aus. Es ist indessen sehr wenig wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber mit der Honorarüberprüfung bei Heiltätigen und Zahn- ärzten ein vom bereits seit langem bekannten Moderationsverfahren für Anwaltsrechnungen völlig abweichendes Verfahren schaffen woll- te. Wie es sich damit letztlich verhält, kann im vorliegenden Fall offen bis bleiben. Eindeutig ist indessen, dass Art. 18 Abs. 1 Gesundheitsge- setz die Tätigkeit der Honorarprüfungskommission auf streitige Rech- nungen beschränkt. Darunter fallen solche Rechnungen nicht, die wie hier vom Patienten bezahlt worden sind. Vorliegend gehen die Be- schwerdegegnerinnen selber davon aus, dass sie Schadenersatz in der Höhe des bezahlten Honorars geltend machen, und sich weiter- gehende Schadenersatzforderungen lediglich vorbehalten. Dieser Fall ist vom Fall der streitigen Honorarrechnung zu unterscheiden. Diese Unterscheidung trifft im übrigen auch die Honorarprüfungskommissi- on, wenn sie in ihrer Vernehmlassung die fünfjährige Verjährungsfrist des Art. 128 Ziff. 3 OR auf die Honorarforderung beschränkt und für die hier erhobenen Rückforderungen verneint. 120 B. Gerichtsentscheide 3395 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es der Honorarprüfungskom- mission an der Zuständigkeit fehlte, den Beschwerdeführer zu Zah- lungen von Fr. 27'000.-- bzw. Fr. 18'504.85 nebst Zins zu verpflichten. Die Entscheide der Honorarprüfungskommission vom 11. Mai 2000 sind demgemäss aufzuheben. OGer 23.1.2001 121