Daneben gibt es aber verschiedene Deliktsfolgen, deren Anordnung vorab wegen ihres Sicherungszwecks keinen Zusammenhang zur Strafzumessung haben. Gemäss einem Entscheid des zürcherischen Kassationsgerichtes (ZR 89 Nr. 47 S. 88) fallen darunter die Entziehung der elterlichen Gewalt (Art. 53 StGB), die Friedensbürgschaft (Art. 57 StGB), Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 58 StGB), der Verfall von Geschenken und Zuwendungen (Art. 59 StGB) oder die Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 69 StGB), denn hier handelt es sich um von der Strafzumessung sachlich völlig unabhängige Entscheidungen.