116 B. Gerichtsentscheide 3394 ankommen. Anzuknüpfen ist vielmehr an das Kriterium des inneren Zusammenhangs. So lässt sich mit guten Gründen vertreten, dass der bedingte Strafvollzug kein eigenständiger Strafpunkt ist (ZR 38 Nr. 47). Auch bei Nebenstrafen, soweit sie, wie etwa die Landesverweisung, poenalen Charakter haben und im wesentlichen nach den gleichen Kriterien wie die Hauptstrafe zugemessen werden, besteht dieser Zusammenhang. Daneben gibt es aber verschiedene Deliktsfolgen, deren Anordnung vorab wegen ihres Sicherungszwecks keinen Zusammenhang zur Strafzumessung haben.