Eine Berufungserweiterung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sei nicht möglich wegen der Teilrechtskraft der nicht angefochtenen Punkte. Demzufolge könne eine Erweiterung der Berufungserklärung auch mit der Anschlussberufung nicht erfolgen und deren Anfechtungsobjekt müsse sich entgegen der kantonsgerichtlichen Praxis zum vorneherein auf jene Punkte beschränken, bezüglich derer mangels Anfechtung nicht bereits eine beschränkte Teilrechtskraft eingetreten sei (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. S. 535). Dem ist beizupflichten. Eine Praxisänderung in diesem Sinne trägt insbesondere auch dem Gedanken eines fairen Prozesses Rechnung.