64 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908). Die bisherige Praxis der Beurteilung der Zulässigkeit der Anschlussappellation entspricht derjenigen des Kantonsgerichtes St. Gallen (vgl. GVP 1991 Nr. 54). Sie ist in der Lehre nicht unbestritten. So wird eingewendet, eine Anschlussberufung hänge nicht nur bezüglich ihres Bestandes, sondern auch bezüglich ihres Umfanges von der Hauptberufung ab. Eine Berufungserweiterung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sei nicht möglich wegen der Teilrechtskraft der nicht angefochtenen Punkte.