Da das Scheidungsverfahren gleich wie der Strafprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, ist nicht einzusehen, inwiefern sich in der hier interessierenden Frage eine unterschiedliche Praxis rechtfertigen lässt. Historisch lässt sich eine weitreichende Überprüfungskompetenz des Obergerichtes indes nachvollziehen. Immerhin unterlagen bis 1978 alle auf Zuchthaus lautenden Strafurteile des Kriminalgerichtes von Verfassungs wegen der Beurteilung durch das Obergericht, ohne dass eine Partei dagegen appelliert hätte (Art. 114 Strafprozessordnung vom 26. April 1914, Art. 64 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908).