1955, derselbe war wie in Art. 267 Abs. 2 der geltenden ZPO, nämlich „der Appellat kann sich (...) der Appellation anschliessen und selbständige Anträge stellen, wie wenn er selbst appelliert hätte“. Die zivilprozessuale Vorschrift ist somit noch ausführlicher als Art. 217 Abs. 1 StPO, wo der zur Verdeutlichung angefügte Nebensatz „wie wenn er selbst appelliert hätte“ fehlt. Da das Scheidungsverfahren gleich wie der Strafprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, ist nicht einzusehen, inwiefern sich in der hier interessierenden Frage eine unterschiedliche Praxis rechtfertigen lässt.