Das Gericht erwog, dies würde zu einer nachträglichen Ausdehnung des Verfahrens auf jene Punkte führen, mit denen sich die Parteien zunächst abgefunden hatten. Auch erscheine es stossend, dass der erste Appellant schlechter gestellt wäre, weil er auf die Anschlussappellation nicht mehr mit einer Ausdehnung seines Antrages reagieren könne (RB 1970/71, S. 39 = ARGVP Sammelband 1988 Nr. 3077). Dazu ist anzumerken, dass der Wortlaut der angewendeten Bestimmung, Art. 277 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 24. April 115 B. Gerichtsentscheide 3394