Für die Anschlussappellation im Zivilprozess, dessen Bestimmungen nach Art. 2 StPO im Strafverfahren ergänzend Anwendung finden, hat das Obergericht entschieden, dass bei einer Appellation gegen einzelne Punkte eines Scheidungsurteils, wie z.B. die Kinderzuteilung, eine Anschlussappellation gegen andere Punkte, etwa das Güterrecht, nicht zulässig sei. Das Gericht erwog, dies würde zu einer nachträglichen Ausdehnung des Verfahrens auf jene Punkte führen, mit denen sich die Parteien zunächst abgefunden hatten.