Vielmehr erscheint es geradezu stossend, dass die Durchsetzung eines keineswegs geringfügigen Strafanspruchs davon abhängen soll, ob der Angeklagte gegen den Kostenpunkt ein Rechtsmittel ergreift. Für die Anschlussappellation im Zivilprozess, dessen Bestimmungen nach Art. 2 StPO im Strafverfahren ergänzend Anwendung finden, hat das Obergericht entschieden, dass bei einer Appellation gegen einzelne Punkte eines Scheidungsurteils, wie z.B. die Kinderzuteilung, eine Anschlussappellation gegen andere Punkte, etwa das Güterrecht, nicht zulässig sei.