Mit der Anschlussappellation ergebe sich die Möglichkeit kleiner Klarstellungen, mit denen er das Obergericht nicht durch eine eigene Appellation habe belasten wollen. Eine Berufung auf Opportunitätsgründe ist aber nur soweit möglich, als Art. 20 StPO den Strafverfolgungsbehörden Ausnahmen vom Verfolgungszwang zugesteht, also namentlich bei Übertretungen mit Verschulden und geringen Tatfolgen oder wenn eine Tat für die zu erwartende Gesamtstrafe oder Massnahme nicht in Frage kommt. Das Argument greift im vorliegenden Fall nicht, wo es immerhin um Vorbereitungshandlungen zu einem Tötungsdelikt und um eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten geht.