Auch hier wurde ohne weiteres angenommen, dass eine Kostenappellation mit einer Anschlussappellation gegen den Freispruch beantwortet werden könne (Urteil des Obergerichtes in Sachen G. vom 27. Februar 1987). Die Kommentatoren Bänziger/Stolz/Kobler begründen diese Praxis mit dem Hinweis darauf, dass es Fälle gebe, in denen der Staatsanwalt aus Opportunitätsgründen auf den Weiterzug eines ihm in einzelnen Punkten unrichtig erscheinenden Urteils verzichte. Mit der Anschlussappellation ergebe sich die Möglichkeit kleiner Klarstellungen, mit denen er das Obergericht nicht durch eine eigene Appellation habe belasten wollen.