StPO) enthalten eigene Bestimmungen über die Vorschusspflicht (Art. 189 StPO). Damit bleibt auch in diesem Verfahren kein Platz, um über Art. 2 StPO widersprechende Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen. Im übrigen kennt auch das Ehrverletzungsverfahren verschiedener anderer Kantone keine Kautionspflicht (vgl. etwa SG GVP 1983, Nr. 66). OGP 17.4.2001 112