Weitere Kautionspflichten sind im Strafverfahren nicht vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Sicherheitsleistung auf den Geschädigten, der gegen einen Freispruch appellieren will, beschränkt hat. Die Kautionspflicht kann demzufolge nicht über Art. 2 StPO auf andere Personen ausgedehnt werden. 3. Etwas anderes gilt auch nicht im Verfahren bei Ehrverletzungen. Die Sicherstellung von Prozesskosten ist eine besondere Art der Kostenbevorschussung. Die besonderen Regeln in Verfahren bei Ehrverletzungen (Art. 185 ff. StPO) enthalten eigene Bestimmungen über die Vorschusspflicht (Art. 189 StPO).