Weiter trifft es zu, dass Art. 2 StPO die Regeln der Zivilprozessordnung als ergänzende Bestimmungen zur Strafprozessordnung bezeichnet. Trotzdem kann im Strafprozess nicht über den Art. 2 StPO eine Kautionspflicht eingeführt werden. Die Strafprozessordnung enthält in Art. 215 Abs. 1 selbst Bestimmungen über die Sicherheitsleistung. Danach hat ein Geschädigter, der gegen einen Freispruch appellieren will, die voraussichtlichen Kosten des Appellationsverfahrens und die Parteikosten des Angeklagten sicherzustellen. Weitere Kautionspflichten sind im Strafverfahren nicht vorgesehen.