nung (ZPO, bGS 231.1) ergänzend zur Anwendung gelangen. Damit gelte Art. 93 ZPO, wonach eine Partei, die gegen einen erstinstanzlichen Entscheid appelliere, zur Sicherstellung der mutmasslichen Prozesskosten verpflichtet werden könne, wenn sie zahlungsunfähig sei. Der Verweis auf die Zivilprozessordnung dürfte im besonderen Masse in einem Ehrverletzungsverfahren gelten, das zivilprozessähnliche Züge aufweise. 2. Wie der Gesuchsteller richtig festhält, kennt die StPO die Prozesskaution nicht. Weiter trifft es zu, dass Art. 2 StPO die Regeln der Zivilprozessordnung als ergänzende Bestimmungen zur Strafprozessordnung bezeichnet.