Aus den Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 07. Dezember 2000 hat das Kantonsgericht Appenzell A.Rh. X. der üblen Nachrede zum Nachteil von Y. schuldig erklärt und zu drei Tagen Haft, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu Fr. 300.-- Busse verurteilt. Gegen dieses Urteil hat X. die Appellation an das Obergericht erklärt. Nachdem dem Kläger Y. die Appellationsanzeige vom 21. März 2001 zugegangen war, hat er mit Eingabe vom 29. März 2001 ein Gesuch um Sicherstellung der zweitinstanzlichen Prozesskosten eingereicht. Dieses Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass X. zahlungsunfähig sei.