Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft erscheint somit auch unter diesem Aspekt konsequent. OGer 30.10.2001 3392 Sicherstellung von Prozesskosten im Strafverfahren, insbesondere im Ehrverletzungsprozess. Die Leistung einer Sicherheit für die im Appellationsverfahren entstehenden Prozesskosten ist in Art. 215 Abs. 1 StPO abschliessend geregelt. Dasselbe gilt auch für das Ehrverletzungsverfahren, weshalb nicht über Art. 2 StPO die weitergehenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung herangezogen werden können (Art. 2, 189 und 215 Abs. 1 StPO, Art. 93 ZPO).