B. Gerichtsentscheide 3392 sich aber der Verurteilte, was erfahrungsgemäss mehrheitlich der Fall ist, bleibt die Anordnung betreffend Anrechnung ohne Wirkung. Das Gericht sieht im vorliegenden Fall keinen Anlass, davon abzusehen, sowohl die Haftentschädigung wie auch die Anrechnung der Untersuchungshaft zuzugestehen. Im übrigen bleibt festzuhalten, dass der Angeklagte gemäss Art. 242 StPO gestützt auf den Freispruch teilweise von der Kostenpflicht befreit worden ist. Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft erscheint somit auch unter diesem Aspekt konsequent.