B. Gerichtsentscheide 3392 sich aber der Verurteilte, was erfahrungsgemäss mehrheitlich der Fall ist, bleibt die Anordnung betreffend Anrechnung ohne Wirkung. Das Gericht sieht im vorliegenden Fall keinen Anlass, davon abzusehen, sowohl die Haftentschädigung wie auch die Anrechnung der Untersu- chungshaft zuzugestehen. Im übrigen bleibt festzuhalten, dass der Angeklagte gemäss Art. 242 StPO gestützt auf den Freispruch teilweise von der Kostenpflicht befreit worden ist. Eine Entschädigung für die erlittene Untersu- chungshaft erscheint somit auch unter diesem Aspekt konsequent. OGer 30.10.2001 3392 Sicherstellung von Prozesskosten im Strafverfahren, insbeson- dere im Ehrverletzungsprozess. Die Leistung einer Sicherheit für die im Appellationsverfahren entstehenden Prozesskosten ist in Art. 215 Abs. 1 StPO abschliessend geregelt. Dasselbe gilt auch für das Ehrverletzungsverfahren, weshalb nicht über Art. 2 StPO die weiter- gehenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung herangezogen werden können (Art. 2, 189 und 215 Abs. 1 StPO, Art. 93 ZPO). Aus den Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 07. Dezember 2000 hat das Kantonsgericht Ap- penzell A.Rh. X. der üblen Nachrede zum Nachteil von Y. schuldig erklärt und zu drei Tagen Haft, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu Fr. 300.-- Busse verurteilt. Gegen dieses Urteil hat X. die Appellation an das Obergericht erklärt. Nachdem dem Kläger Y. die Appellationsanzeige vom 21. März 2001 zugegangen war, hat er mit Eingabe vom 29. März 2001 ein Gesuch um Sicherstel- lung der zweitinstanzlichen Prozesskosten eingereicht. Dieses Ge- such wurde im Wesentlichen damit begründet, dass X. zahlungsunfä- hig sei. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe X. zudem erklärt, dass er über kein Einkommen verfüge und völlig mittellos sei. Die Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh. (StPO, bGS 321.1) sehe zwar die Leistung einer Prozesskaution nicht vor. Nach Art. 2 StPO würden indessen die Bestimmungen der Zivilprozessord- 111 B. Gerichtsentscheide 3392 nung (ZPO, bGS 231.1) ergänzend zur Anwendung gelangen. Damit gelte Art. 93 ZPO, wonach eine Partei, die gegen einen erstinstanzli- chen Entscheid appelliere, zur Sicherstellung der mutmasslichen Pro- zesskosten verpflichtet werden könne, wenn sie zahlungsunfähig sei. Der Verweis auf die Zivilprozessordnung dürfte im besonderen Masse in einem Ehrverletzungsverfahren gelten, das zivilprozessähnliche Züge aufweise. 2. Wie der Gesuchsteller richtig festhält, kennt die StPO die Pro- zesskaution nicht. Weiter trifft es zu, dass Art. 2 StPO die Regeln der Zivilprozessordnung als ergänzende Bestimmungen zur Strafprozess- ordnung bezeichnet. Trotzdem kann im Strafprozess nicht über den Art. 2 StPO eine Kautionspflicht eingeführt werden. Die Strafprozess- ordnung enthält in Art. 215 Abs. 1 selbst Bestimmungen über die Si- cherheitsleistung. Danach hat ein Geschädigter, der gegen einen Freispruch appellieren will, die voraussichtlichen Kosten des Appella- tionsverfahrens und die Parteikosten des Angeklagten sicherzustellen. Weitere Kautionspflichten sind im Strafverfahren nicht vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Sicherheitsleistung auf den Geschädigten, der gegen einen Freispruch appellieren will, beschränkt hat. Die Kautionspflicht kann demzufolge nicht über Art. 2 StPO auf andere Personen ausgedehnt werden. 3. Etwas anderes gilt auch nicht im Verfahren bei Ehrverletzun- gen. Die Sicherstellung von Prozesskosten ist eine besondere Art der Kostenbevorschussung. Die besonderen Regeln in Verfahren bei Ehrverletzungen (Art. 185 ff. StPO) enthalten eigene Bestimmungen über die Vorschusspflicht (Art. 189 StPO). Damit bleibt auch in diesem Verfahren kein Platz, um über Art. 2 StPO widersprechende Bestim- mungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen. Im übrigen kennt auch das Ehrverletzungsverfahren verschiedener anderer Kantone keine Kautionspflicht (vgl. etwa SG GVP 1983, Nr. 66). OGP 17.4.2001 112