Dieses Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass X. zahlungsunfähig sei. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe X. zudem erklärt, dass er über kein Einkommen verfüge und völlig mittellos sei. Die Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh. (StPO, bGS 321.1) sehe zwar die Leistung einer Prozesskaution nicht vor. Nach Art. 2 StPO würden indessen die Bestimmungen der Zivilprozessord- 111