An dieser kausalen Verknüpfung fehlt es vorliegend. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, dass die Untersuchungshaft, für die eine Entschädigung erfolge, nicht auf die Strafe angerechnet werden könne, weil sie mit dieser nichts zu tun habe, mag unter gewissen Umständen seine Berechtigung haben: Dann nämlich, wenn eine bedingt ausgesprochene Strafe zum Vollzug gelangt. Bewährt 110 B. Gerichtsentscheide 3392