Der Hinweis auf die Meinung der Kommentatoren Bänziger/Stolz/Kobler, N. 8 zu Art. 246 StPO, wonach Untersuchungshaft, welche auf eine längere Strafe angerechnet werde, keine Entschädigung zur Folge habe, trifft hier nicht zu. Bei dem von den Kommentatoren erwähnten Anwendungsfall ist Voraussetzung, dass die in Frage stehende Sanktion auf einem Tatvorwurf beruht, der die Anordnung der Untersuchungshaft bewirkte. An dieser kausalen Verknüpfung fehlt es vorliegend.