ereigneten sie sich erst, nachdem der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen worden war. Eine Haftentschädigung könnte somit zum vorneherein nur dann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn die Untersuchungshaft im Zusammenhang mit den SVG- Widerhandlungen angezeigt gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf das Bestehen einer „engen Beziehung“. Inwiefern sich aufgrund der Aussagen des Angeklagten, in der Nacht vom 5. auf den 6. Juni 1999 mehrere Bier getrunken zu haben und schliesslich noch Auto gefahren zu sein, ein Haftgrund ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis auf die Meinung der Kommentatoren Bänziger/Stolz/Kobler, N. 8 zu Art.