Entsprechend der allgemeinen Regelung der Kostenfolgen (Art. 242 StPO) liegt dann keine ungerechtfertigte Haft vor, wenn der Angeschuldigte diese durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten veranlasst hat, also ein sog. Prozessverschulden vorliegt (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechtes, Bern 1994, S. 592; BGE 116 Ia 168 ff.) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung angeordnet worden war, nicht wegen SVG-Widerhandlungen, deretwegen schliesslich eine Verurteilung erfolgte. Diese Tatbestände ergaben sich teils im Laufe der Untersuchung wegen Vergewaltigung als Zufallsfund, teils