Ungesetzliche Haft ist anzunehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung bzw. die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Art. 98 StPO nicht gegeben sind. Dies steht vorliegend nicht in Frage. Ungerechtfertigt ist die Haft, wenn ein gesetzlicher Haftgrund bestand, der Angeschuldigte sich jedoch bezüglich des ihm vorgeworfenen strafbaren Verhaltens als unschuldig erweist. Entsprechend der allgemeinen Regelung der Kostenfolgen (Art.