Seitens der Verteidigung ist die Geltendmachung einer Haftentschädigung in Verkennung der ausserrhodischen Verfahrensordnung für ein späteres Verfahren vorbehalten worden. Dies hätte indes vom Gericht im Rahmen des Fragerechts geklärt werden können, namentlich wenn berücksichtigt wird, dass etwa im Kanton Zürich entsprechend der dortigen Strafprozessordnung eine Haftentschädigung von Amtes wegen, nicht bloss auf Begehren zuzusprechen ist (N. Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl. N. 1218, S. 360). 3. Der Anspruch auf Entschädigung wegen ungesetzlicher Haft beruht auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK. Für eine Entschädigung und Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft kann ausserdem auch Art. 21