206 Abs. 1 ZPO). Einem unklaren oder widersprüchlichen Urteil ist ein unvollständiges gleichzustellen (M. Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A. Rh., Komm. N.1 zu Art. 206). Das Urteil des Obergerichtes vom 26. Juni 2001 spricht sich nicht abschliessend zur Frage der Haftentschädigung aus. Insofern ist es unvollständig und nach dem Gesagten der Erläuterung bedürftig. Seitens der Verteidigung ist die Geltendmachung einer Haftentschädigung in Verkennung der ausserrhodischen Verfahrensordnung für ein späteres Verfahren vorbehalten worden.