Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 2 StPO gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zivilprozessordnung auch für das Strafverfahren, soweit die Strafprozessordnung keine anderen Regeln trifft. Daraus folgt, dass die Rechtsbehelfe der Erläuterung und der Berichtigung nach Art. 206 ZPO auch bei Strafurteilen angerufen werden können (Bänziger/Stolz/Kobler Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 2. Aufl. N. 1 zu Art. 2). 2. Ist der Rechtsspruch eines Entscheides unklar oder enthält er Widersprüche, so erläutert ihn das Gericht, das ihn gefällt hat, von Amtes wegen oder auf Gesuch der Parteien hin (Art. 206 Abs. 1 ZPO).