B. Gerichtsentscheide 3391 3391 Erläuterung, Haftentschädigung. Die Erläuterung eines unvollständigen Strafurteils kann in analoger Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung vorgenommen und somit eine nachträgliche substantiierte Forderung auf Haftentschädigung zugesprochen werden (Art. 246 StPO, Art. 206 ZPO in Verbindung mit Art. 2 StPO).