B. Gerichtsentscheide 3391 3391 Erläuterung, Haftentschädigung. Die Erläuterung eines unvollstän- digen Strafurteils kann in analoger Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung vorgenommen und somit eine nachträgliche substantiierte Forderung auf Haftentschädigung zuge- sprochen werden (Art. 246 StPO, Art. 206 ZPO in Verbindung mit Art. 2 StPO). Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 2 StPO gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Zivilprozessordnung auch für das Strafverfahren, soweit die Strafprozessordnung keine anderen Regeln trifft. Daraus folgt, dass die Rechtsbehelfe der Erläuterung und der Berichtigung nach Art. 206 ZPO auch bei Strafurteilen angerufen werden können (Bänzi- ger/Stolz/Kobler Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 2. Aufl. N. 1 zu Art. 2). 2. Ist der Rechtsspruch eines Entscheides unklar oder enthält er Widersprüche, so erläutert ihn das Gericht, das ihn gefällt hat, von Amtes wegen oder auf Gesuch der Parteien hin (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Einem unklaren oder widersprüchlichen Urteil ist ein unvoll- ständiges gleichzustellen (M. Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A. Rh., Komm. N.1 zu Art. 206). Das Urteil des Obergerichtes vom 26. Juni 2001 spricht sich nicht abschliessend zur Frage der Haftentschädigung aus. Insofern ist es unvollständig und nach dem Gesagten der Erläuterung bedürftig. Sei- tens der Verteidigung ist die Geltendmachung einer Haftentschädi- gung in Verkennung der ausserrhodischen Verfahrensordnung für ein späteres Verfahren vorbehalten worden. Dies hätte indes vom Gericht im Rahmen des Fragerechts geklärt werden können, namentlich wenn berücksichtigt wird, dass etwa im Kanton Zürich entsprechend der dortigen Strafprozessordnung eine Haftentschädigung von Amtes wegen, nicht bloss auf Begehren zuzusprechen ist (N. Schmid, Straf- prozessrecht, 2. Aufl. N. 1218, S. 360). 3. Der Anspruch auf Entschädigung wegen ungesetzlicher Haft beruht auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK. Für eine Entschädigung und Genug- tuung wegen ungerechtfertigter Haft kann ausserdem auch Art. 21 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 30. April 1995 (bGS 111.1) ange- rufen werden. 109 B. Gerichtsentscheide 3391 Ungesetzliche Haft ist anzunehmen, wenn die gesetzlichen Vor- aussetzungen für die Anordnung bzw. die Fortdauer der Untersu- chungshaft nach Art. 98 StPO nicht gegeben sind. Dies steht vorlie- gend nicht in Frage. Ungerechtfertigt ist die Haft, wenn ein gesetzli- cher Haftgrund bestand, der Angeschuldigte sich jedoch bezüglich des ihm vorgeworfenen strafbaren Verhaltens als unschuldig erweist. Entsprechend der allgemeinen Regelung der Kostenfolgen (Art. 242 StPO) liegt dann keine ungerechtfertigte Haft vor, wenn der Ange- schuldigte diese durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerf- bares Verhalten veranlasst hat, also ein sog. Prozessverschulden vorliegt (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechtes, Bern 1994, S. 592; BGE 116 Ia 168 ff.) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Untersu- chungshaft wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung angeordnet wor- den war, nicht wegen SVG-Widerhandlungen, deretwegen schliesslich eine Verurteilung erfolgte. Diese Tatbestände ergaben sich teils im Laufe der Untersuchung wegen Vergewaltigung als Zufallsfund, teils ereigneten sie sich erst, nachdem der Angeklagte aus der Untersu- chungshaft entlassen worden war. Eine Haftentschädigung könnte somit zum vorneherein nur dann ganz oder teilweise verweigert wer- den, wenn die Untersuchungshaft im Zusammenhang mit den SVG- Widerhandlungen angezeigt gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf das Bestehen einer „engen Beziehung“. Inwiefern sich aufgrund der Aussagen des Angeklagten, in der Nacht vom 5. auf den 6. Juni 1999 mehrere Bier getrunken zu haben und schliesslich noch Auto gefahren zu sein, ein Haftgrund ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis auf die Meinung der Kommentatoren Bänzi- ger/Stolz/Kobler, N. 8 zu Art. 246 StPO, wonach Untersuchungshaft, welche auf eine längere Strafe angerechnet werde, keine Entschädi- gung zur Folge habe, trifft hier nicht zu. Bei dem von den Kommenta- toren erwähnten Anwendungsfall ist Voraussetzung, dass die in Frage stehende Sanktion auf einem Tatvorwurf beruht, der die Anordnung der Untersuchungshaft bewirkte. An dieser kausalen Verknüpfung fehlt es vorliegend. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, dass die Untersuchungshaft, für die eine Entschädigung erfolge, nicht auf die Strafe angerechnet werden könne, weil sie mit dieser nichts zu tun habe, mag unter ge- wissen Umständen seine Berechtigung haben: Dann nämlich, wenn eine bedingt ausgesprochene Strafe zum Vollzug gelangt. Bewährt 110 B. Gerichtsentscheide 3392 sich aber der Verurteilte, was erfahrungsgemäss mehrheitlich der Fall ist, bleibt die Anordnung betreffend Anrechnung ohne Wirkung. Das Gericht sieht im vorliegenden Fall keinen Anlass, davon abzusehen, sowohl die Haftentschädigung wie auch die Anrechnung der Untersu- chungshaft zuzugestehen. Im übrigen bleibt festzuhalten, dass der Angeklagte gemäss Art. 242 StPO gestützt auf den Freispruch teilweise von der Kostenpflicht befreit worden ist. Eine Entschädigung für die erlittene Untersu- chungshaft erscheint somit auch unter diesem Aspekt konsequent. OGer 30.10.2001 3392 Sicherstellung von Prozesskosten im Strafverfahren, insbeson- dere im Ehrverletzungsprozess. Die Leistung einer Sicherheit für die im Appellationsverfahren entstehenden Prozesskosten ist in Art. 215 Abs. 1 StPO abschliessend geregelt. Dasselbe gilt auch für das Ehrverletzungsverfahren, weshalb nicht über Art. 2 StPO die weiter- gehenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung herangezogen werden können (Art. 2, 189 und 215 Abs. 1 StPO, Art. 93 ZPO). Aus den Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 07. Dezember 2000 hat das Kantonsgericht Ap- penzell A.Rh. X. der üblen Nachrede zum Nachteil von Y. schuldig erklärt und zu drei Tagen Haft, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu Fr. 300.-- Busse verurteilt. Gegen dieses Urteil hat X. die Appellation an das Obergericht erklärt. Nachdem dem Kläger Y. die Appellationsanzeige vom 21. März 2001 zugegangen war, hat er mit Eingabe vom 29. März 2001 ein Gesuch um Sicherstel- lung der zweitinstanzlichen Prozesskosten eingereicht. Dieses Ge- such wurde im Wesentlichen damit begründet, dass X. zahlungsunfä- hig sei. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe X. zudem erklärt, dass er über kein Einkommen verfüge und völlig mittellos sei. Die Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh. (StPO, bGS 321.1) sehe zwar die Leistung einer Prozesskaution nicht vor. Nach Art. 2 StPO würden indessen die Bestimmungen der Zivilprozessord- 111