219 Abs. 1 StPO hält zur Erscheinungspflicht im Appellationsverfahren fest, dass die Appellation als zurückgezogen gilt, wenn der Appellant der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt. Die Appellation gilt somit per 30. Oktober 2001, dem Zeitpunkt der Appellationsverhandlung als zurückgezogen. Das Appellationsverfahren ist demgemäss am Protokoll abzuschreiben. OGer 30.10.2001 108