1 und 4 zu Art. 42). Vorliegend ist festzuhalten, dass der Appellant korrekt und unter Hinweis auf die Folgen einer Unterlassung auf seine prozessuale Pflicht hingewiesen worden ist. Gleichwohl hat er sich geweigert, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Demgemäss entfiel die Pflicht, ihn auf dem Rechtshilfeweg zur Appellationsverhandlung zu laden. Dieser Verhandlung ist er somit aus eigenem Verschulden ferngeblieben. Art. 219 Abs. 1 StPO hält zur Erscheinungspflicht im Appellationsverfahren fest, dass die Appellation als zurückgezogen gilt, wenn der Appellant der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt.