Gemäss Art. 42 StPO kann ein Verfahrensbeteiligter, der nicht in der Schweiz wohnt, verpflichtet werden, hier ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Dadurch entfallen die langwierigen Zustellungen auf dem Rechtshilfeweg. Die Nichtbefolgung dieser Pflicht bleibt straflos. Hingegen riskiert, wer kein Zustelldomizil bezeichnet, dass er den Gerichtstermin nicht wahrnehmen kann oder vom Urteil nichts erfährt (Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 2. Aufl., NN. 1 und 4 zu Art. 42).