B. Gerichtsentscheide 3390 2.5. Strafprozess 3390 Appellationsverfahren. Zustellungsdomizil (Art. 42, 219 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 42 StPO kann ein Verfahrensbeteiligter, der nicht in der Schweiz wohnt, verpflichtet werden, hier ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Dadurch entfallen die langwierigen Zustellungen auf dem Rechtshilfeweg. Die Nichtbefolgung dieser Pflicht bleibt straflos. Hin- gegen riskiert, wer kein Zustelldomizil bezeichnet, dass er den Ge- richtstermin nicht wahrnehmen kann oder vom Urteil nichts erfährt (Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 2. Aufl., NN. 1 und 4 zu Art. 42). Vorliegend ist festzuhalten, dass der Appellant korrekt und unter Hin- weis auf die Folgen einer Unterlassung auf seine prozessuale Pflicht hingewiesen worden ist. Gleichwohl hat er sich geweigert, ein Zustel- lungsdomizil zu bezeichnen. Demgemäss entfiel die Pflicht, ihn auf dem Rechtshilfeweg zur Appellationsverhandlung zu laden. Dieser Verhandlung ist er somit aus eigenem Verschulden ferngeblieben. Art. 219 Abs. 1 StPO hält zur Erscheinungspflicht im Appellations- verfahren fest, dass die Appellation als zurückgezogen gilt, wenn der Appellant der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt. Die Appellation gilt somit per 30. Oktober 2001, dem Zeitpunkt der Appellationsver- handlung als zurückgezogen. Das Appellationsverfahren ist demgemäss am Protokoll abzu- schreiben. OGer 30.10.2001 108