Dem in Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG verwendeten Begriff der Kaution ist diese zweite Auffassung zugrunde zu legen. Der Grund, weshalb ein Arbeitgeber einen Teil seiner Lohnschuld nicht begleicht, ob wegen fehlender Liquidität oder weil er sich dafür etwa auf ein vermeintliches Recht oder auf Verrechnung wegen Schädigung durch den Arbeitnehmer beruft, ist unerheblich. Der Ausstand betrifft in jedem Fall Arbeitslohn, und für diesen gilt nach Art. 219 Abs. 4 SchKG, dass er nur insoweit das Privileg der Kollozierung in der ersten Klasse geniesst, als er den Zeitraum von sechs Monaten vor der Konkurseröffnung betrifft.