Aus den Erwägungen: Zur Beurteilung offen steht einzig noch die Klassierung des unter dem Titel Verlustbeteiligung zurückbehaltenen Lohnbetrags von Fr. 16'200.--, d.h. je Fr. 600.-- monatlich bis Januar 2000. Der Anspruch des Klägers unter dem Titel Verlustbeteiligung ist gemäss dem Appel- lations-(Eventual)antrag der Beklagten sowohl dem Grundsatze nach wie auch im Quantitativen anerkannt. Das Obergericht braucht sich demgemäss weder zur Frage, ob ein Arbeitsvertrag oder ein Vertrag "sui generis" vorliege, noch zur Zulässigkeit von Verlustbeteiligungen zu äussern. Zu entscheiden ist einzig noch die Frage einer allfälligen Privilegierung der klägerischen Forderung nach Art.