Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Klägerrolle den Drittschuldnern auferlegt werden soll, ist demgemäss unbegründet; die Beschwerde ist abzuweisen. Der Klarheit halber ist zuhanden des weiteren Verfahrens festzustellen, dass das Betreibungsamt kein Widerspruchsverfahren einzuleiten hat. ABSchKG 12.11.2001 3389