Zu entscheiden ist einzig noch die Frage einer allfälligen Privilegierung der klägerischen Forderung nach Art. 219 Abs. 4 SchKG. Die Vorinstanz hat den zurückbehaltenen Lohn als Kaution qualifiziert, die gemäss der erwähnten Bestimmung in die erste Klasse (lit. a) zu kollozieren ist. Sie beruft sich hierbei auf die im Basler Kommentar vertretene Meinung, wonach die Privilegierung von Kauti- 106