Konkursverfahren. Der unter dem Titel Verlustbeteiligung zurückbehaltene Teil des monatlichen Lohnes ist nicht als Kaution zu qualifizieren, sondern ist als gewöhnliche Forderung aus dem Arbeitsverhältnis nur insoweit privilegiert, als die Rückbehalte sechs Monate vor der Konkurseröffnung des Arbeitgebers gemacht wurden (Art. 219 Abs. 4 SchKG, Art. 323a und 330 OR).